Die Liberale Rabbinervereinigung beschloss auf Basis der Argumentation von Rabbiner Dr. Elliot Dorff in seinem Responsum “On the Use of All Wines” (YD 123:1 vom 1985) Folgendes:
1. Das rabbinische Verbot, von Nichtjuden hergestellten Wein zu trinken, ist nicht mehr relevant.
2. Bei der Herstellung einiger Weine werden unkoschere oder milchhaltige Schönungsmittel verwendet. Die Absicht des Winzers ist es nicht, den Geschmack des Weins durch die Zugabe von unkoscheren oder milchhaltigen Substanzen zu verbessern, sondern diesen vielmehr zu klären. Die meisten verwendeten Substanzen verbleiben nicht im Wein, aber selbst, wenn sie vollständig im Wein verblieben, machten sie weniger als ein Sechzigstel des Weinvolumens aus. In der Halacha gilt der Grundsatz, dass ein Stoff halachisch nichtig ist, wenn er ein Sechzigstel oder weniger des Volumens einer Mischung ausmacht, in die er fällt. Was auch immer zur Klärung des Weins verwendet wird, wäre nach dieser Auffassung nichtig. Folglich kann man nicht sagen, dass Wein, der mit unkoscheren oder milchhaltigen Substanzen verfeinert wird, unkoscher oder milchhaltig ist. Dies gilt unabhängig davon, was zur Verfeinerung des Weins verwendet wird. Daher ist der Genuss eines solchen Weins halachisch zulässig.
Dieser Beschluss der Liberalen Rabbinervereinigung ist eine Empfehlung. Das liberale Judentum schätzt Selbstbestimmung in Fragen der Religionsausübung. Das bedeutet, jede Jüdin und jeder Jude bestimmt für sich selbst im Dialog mit der jüdischen Tradition und der gegenwärtigen Gemeinschaftspraxis ihre bzw. seine eigene Religionspraxis und trägt dafür die Verantwortung vor Gott. Der Ortsrabbiner ist auf Gemeindeebene die Autorität (mara de atra) für die Auslegung und Anwendung aller Fragen der Praxis und Lehre.
Beschluss über die Kaschrut von Wein (PDF)